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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON ARBEITSKRÄFTEN (ZEITARBEIT UND LOHNVERRECHNUNG) UND ARBEITSVERMITTLUNGSDIENSTEN

2. Auflage: Januar 2022

INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.... 1

Artikel 1 Begriffsbestimmungen. 1

Artikel 2 Anwendbarkeit der vorliegenden Bestimmungen und Bedingungen. 1

Artikel 3 Zustandekommen des Überlassungsvertrags 1

Artikel 4 Art der Rechnungsstellung. 1

Artikel 5 Zahlungsbedingungen. 2

Artikel 6 Auflösung. 2

Artikel 7 Haftung. 2

Artikel 8 Höhere Gewalt 2

Artikel 9 Vertraulichkeit. 3

Artikel 10 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht 3

Artikel 11 Schlussbestimmungen. 3

KAPITEL 2 BEREITSTELLUNG VON ARBEITSKRÄFTEN: ALLGEMEIN.... 3

Artikel 12 Die Bereitstellung von Arbeitskräften. 3

Artikel 13 Inhalt, Dauer und Ende der Bereitstellung von Arbeitskräften 3

Artikel 14 Informationspflicht des Darlehensnehmers 3

Artikel 15 Zivilrechtliche Kettenhaftung für Löhne. 3

Artikel 16 Begründung eines (direkten) Arbeitsverhältnisses durch den Entleiher mit dem Arbeitnehmer 3

Artikel 17 Sorgfalts- und Haftungspflicht des Mieters gegenüber dem Unternehmen. 4

Artikel 18 Identifizierung und personenbezogene Daten. 4

KAPITEL 2A BEREITSTELLUNG VON ARBEITSKRÄFTEN: ENTSENDUNG.... 4

Artikel 19 Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen. 4

Artikel 20 Auswahl der Arbeitskräfte. 4

Artikel 21 Der Tarif des Mieters im Falle eines Einsatzes. 4

KAPITEL 2B BEREITSTELLUNG VON ARBEITSKRÄFTEN: ENTSENDUNG.... 4

Artikel 22 Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen. 4

Artikel 23 Informationspflicht des Entleihers bei der Lohnabrechnung. 4

Artikel 24 Die Einstellungsquote bei der Lohnabrechnung. 4

KAPITEL 3 BEDINGUNGEN FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG.... 5

Artikel 25 Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen. 5

Artikel 26 Entgelt und Inhalt des Arbeitsvertrags 5

Artikel 27 Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitsuchenden. 5

 

 

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Begriffsbestimmungen

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  1. Unternehmen: die natürliche oder juristische Person, die einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, um unter der Aufsicht und Leitung des Entleihers Arbeiten auszuführen, die nicht im Rahmen eines mit dem Entleiher geschlossenen Arbeitsvertrags erbracht werden.
  2. Arbeitskräfte: die natürlichen Personen, die im Dienste des Unternehmens für den Entleiher und unter dessen Aufsicht und Leitung Arbeiten verrichten oder verrichten werden.
  3. Entleiher: die natürliche oder juristische Person, der das Unternehmen Arbeitnehmer zur Ausführung von Arbeiten unter seiner Aufsicht und Leitung zur Verfügung stellt, die nicht auf der Grundlage eines mit dem Entleiher geschlossenen Arbeitsvertrags erfolgen.
  4. Zeitarbeitsvertrag: die Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Entleiher, in der die besonderen Bedingungen festgelegt sind, unter denen ein Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, um für den Entleiher und unter dessen Aufsicht und Leitung Arbeiten auszuführen.
  5. Entleiherlohn: der Betrag pro Zeiteinheit, den der Entleiher dem Unternehmen für die Bereitstellung von Arbeitskräften schuldet. Er umfasst die Arbeitskosten einschließlich Lohnkosten, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Marge für die Dienstleistungen des Unternehmens.
  6. Leiharbeitsvertrag: der Arbeitsvertrag, durch den der Arbeitnehmer vom Unternehmen dem Entleiher zur Verfügung gestellt wird, um im Rahmen eines vom Unternehmen mit dem Entleiher geschlossenen Überlassungsvertrags Arbeiten für den Entleiher und unter dessen Aufsicht und Leitung auszuführen.
  7. Lohnbuchhaltungsvertrag: Der Lohnbuchhaltungsvertrag ist ein befristeter Arbeitsvertrag, bei dem der Einstellungsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Entleiher nicht im Rahmen der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zustande kommt und bei dem das Unternehmen nur mit Zustimmung des Entleihers befugt ist, die Arbeitskraft einer anderen Person zur Verfügung zu stellen.
  8. Arbeitsvermittler: jede natürliche oder juristische Person, die einen Kunden, einen Arbeitsuchenden oder beide bei der Suche nach Arbeit bzw. Beschäftigung unterstützt, mit dem Ziel, ein direktes vertragliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Arbeitsuchenden herzustellen.
  9. Kunde: jede natürliche oder juristische Person, die die Dienste eines Arbeitsvermittlers in Anspruch nimmt.

 

 

  1. Arbeitsvermittlungsvertrag: die Vereinbarung zwischen einem Arbeitsvermittler und einem Kunden und/oder einem Arbeitssuchenden über die Erbringung der in Absatz 8 genannten Dienstleistungen.
  2. NBBU-Tarifvertrag: der NBBU-Tarifvertrag für Zeitarbeitnehmer, der für Unternehmen gilt, die Mitglied im Nederlandse Bond van Bemiddelings- en Uitzendondernemingen (NBBU) sind.
  3. Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Arbeitern die Rede ist, sind männliche und weibliche Arbeiter gemeint, und wenn von ihm und/oder ihm die Rede ist, ist sein/ihr oder er/sie gemeint.
Artikel 2 Anwendbarkeit dieser Bestimmungen und Bedingungen
  1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot des Unternehmens an und jeden Mietvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Mieter, auf den das Unternehmen diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sowie für die sich daraus ergebenden Lieferungen und Leistungen jeglicher Art zwischen dem Unternehmen und dem Mieter, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abweichen.
  2. Der Mieter, der einmal einen Vertrag zu diesen Bedingungen abgeschlossen hat, erklärt sich stillschweigend mit deren Anwendbarkeit auf einen späteren Mietvertrag mit dem Unternehmen einverstanden.
  3. Alle Angebote, egal wie sie gemacht werden, sind unverbindlich.
  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind für das Unternehmen nicht verbindlich, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen.
  5. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit geändert oder ergänzt werden. Die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann auch für bereits abgeschlossene Mietverträge, wobei eine Frist von einem Monat nach schriftlicher Mitteilung der Änderung gilt.
Artikel 3 Zustandekommen des Überlassungsvertrags
  1. Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Mieters oder dadurch zustande, dass das Unternehmen dem Mieter tatsächlich Arbeitskräfte zur Verfügung stellt.
  2. Die besonderen Bedingungen, unter denen der Arbeitnehmer vom Unternehmen dem Entleiher zur Verfügung gestellt wird, sind im Überlassungsvertrag festgelegt.
  3. Eine Änderung oder Ergänzung des Mietvertrags wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch das Unternehmen wirksam.
Artikel 4 Art der Rechnungsstellung
  1. Sofern nicht anders vereinbart, basieren die Rechnungen des Unternehmens auf dem ausgefüllten und vom Mieter genehmigten Stundenzettel, dem Tarif des Mieters und etwaigen zusätzlichen Zuschlägen und (Un-)Kosten.
  2. Der Entleiher ist für das korrekte, rechtzeitige und vollständige Ausfüllen und Genehmigen des Stundenzettels verantwortlich. Die Genehmigung erfolgt durch (digitale) Unterschrift des Stundenzettels, sofern nicht anders vereinbart. Der Entleiher haftet für alle Schäden, die dem Unternehmen entstehen, wenn der Entleiher die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Bußgeld gemäß Artikel 18b Absatz 2 des Gesetzes über Mindestlohn und Mindesturlaubsvergütung. Der Entleiher hat das Unternehmen diesbezüglich vollständig zu entschädigen.
  3. Im Falle einer Abweichung zwischen dem dem Unternehmen vorgelegten Stundenzettel und den vom Entleiher aufbewahrten Daten gilt der dem Unternehmen vorgelegte Stundenzettel als richtig, sofern der Entleiher nicht das Gegenteil beweist.
  4. Bestreitet der Arbeitnehmer die Daten der Zeiterfassung, so kann das Unternehmen die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und die sonstigen Kosten entsprechend den Angaben des Arbeitnehmers in Rechnung stellen, es sei denn, der Entleiher weist nach, dass die vom Entleiher verwendete Zeiterfassung korrekt ist.
  5. Hält der Mieter die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels nicht ein, kann das Unternehmen beschließen, dem Mieter auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen und Umstände eine Rechnung zu stellen. Das Unternehmen wird dies erst dann tun, wenn eine angemessene Rücksprache mit dem Mieter stattgefunden hat.
  6. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Rechnungen des Unternehmens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, Skonto oder Aufrechnung bezahlt werden.
  7. Verfügt der Vermieter über ein G-Konto, kann der Mieter den Vermieter auffordern, mit ihm Rücksprache über die Möglichkeit der Einzahlung eines Prozentsatzes des Rechnungsbetrags auf das betreffende Konto sowie über die Höhe des Prozentsatzes zu halten. Nur wenn eine Einigung erzielt wird, kann von der genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.
  8. Auf erstes Anfordern des Unternehmens erteilt der Mieter dem Unternehmen eine schriftliche Ermächtigung, die Rechnungsbeträge innerhalb der vereinbarten Frist per Lastschrift vom Bankkonto des Mieters abzubuchen. Zu diesem Zweck verwenden die Parteien ein SEPA-Ermächtigungsformular.
Artikel 5 Zahlungsbedingungen
  1. Nur direkte Zahlungen an das Unternehmen wirken befreiend für den Entleiher.
  2. Direkte Zahlungen oder die Gewährung von Vorschüssen durch den Entleiher an den Arbeitnehmer sind nicht zulässig, gleichgültig aus welchem Grund oder auf welche Weise sie erfolgen. Solche Zahlungen und Vorschüsse gehen das Unternehmen nichts an und sind kein Grund für eine Rückzahlung oder Aufrechnung von Schulden.
  3. Beanstandet der Mieter eine Rechnung, so hat er dies dem Unternehmen innerhalb von acht Tagen nach Versand der betreffenden Rechnung schriftlich mitzuteilen, da er sonst sein Recht auf Beanstandung verwirkt. Eine Beanstandung der Rechnung setzt die Zahlungsverpflichtung des Mieters nicht aus.
  4. Bei Nichtzahlung, verspäteter oder unvollständiger Zahlung eines von dem entleihenden Unternehmen geschuldeten Betrags ist das entleihende Unternehmen von Rechts wegen ab dem Fälligkeitsdatum der betreffenden Rechnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Mieter dem Unternehmen auch Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Rechnungsbetrag.
  5. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand, die dem Unternehmen aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Mieters entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die außergerichtlichen Inkassokosten des Unternehmens, die auf der Grundlage des einzutreibenden Betrags zu berechnen sind, werden auf mindestens 500,00 € und mindestens 15% der Hauptsumme festgesetzt.
  6. Wenn die finanzielle Lage und/oder das Zahlungsverhalten des Mieters nach Ansicht des Unternehmens dazu Anlass gibt, ist der Mieter verpflichtet, dies auf erste schriftliche Aufforderung des Unternehmens zu tun:
    1. eine Einzugsermächtigung gemäß Artikel 4 Absatz 8 dieser Bedingungen vorlegen; und/oder
    2. einen Vorschuss gewähren; und/oder
    3. eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen zu leisten, z. B. durch eine Bankbürgschaft oder ein Pfand. Der Umfang der geforderten Sicherheit und/oder Vorauszahlung steht im Verhältnis zum Umfang der entsprechenden Verpflichtungen des Mieters.
  7. Kommt der Mieter einer Aufforderung des Vermieters im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht nach oder scheitert eine Abholung, so ist der Mieter von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Ist der Mieter in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auszusetzen oder den Mietvertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass der Vermieter dem Mieter eine Entschädigung schuldet. Alle Forderungen des Vermieters werden durch die Kündigung sofort fällig und zahlbar.
Artikel 6 Auflösung
  1. Kommt eine Partei ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nach, so ist die andere Partei - zusätzlich zu den Bestimmungen des Mietvertrags - berechtigt, den Mietvertrag außergerichtlich per Einschreiben ganz oder teilweise aufzulösen. Die Auflösung erfolgt erst, nachdem die säumige Partei schriftlich in Verzug gesetzt und ihr eine angemessene Frist zur Behebung des Verzugs eingeräumt worden ist und sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
  2. Darüber hinaus ist die eine Partei berechtigt, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, den Mietvertrag außergerichtlich mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise per Einschreiben zu kündigen, wenn:
    1. die andere Partei eine (vorläufige) Aussetzung der Zahlungen beantragt oder eine (vorläufige) Aussetzung der Zahlungen gewährt wird;
    2. die andere Partei ihren eigenen Konkurs anmeldet oder für insolvent erklärt wird;
    3. das Unternehmen der anderen Partei wird liquidiert;
    4. die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt;
    5. ein wesentlicher Teil des Vermögens der Gegenpartei ohne Verschulden einer der Parteien beschlagnahmt wird oder wenn die Gegenpartei aus anderen Gründen als unfähig angesehen werden muss, ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen.
  3. Hatte der Vermieter zum Zeitpunkt der Auflösung bereits Leistungen in Erfüllung des Mietvertrags erhalten, so kann er den Mietvertrag nur teilweise auflösen, und zwar nur für den Teil, der noch nicht von oder im Namen des Unternehmens erfüllt wurde.
  4. Beträge, die das Unternehmen dem Mieter vor der Auflösung im Zusammenhang mit dem, was es in Ausführung des Mietvertrags bereits geleistet hat, in Rechnung gestellt hat, bleiben ihm vom Mieter in vollem Umfang geschuldet und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.
Artikel 7 Haftung
  1. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen und unter Beachtung der allgemeinen Maßstäbe der Angemessenheit und Billigkeit ist das Unternehmen nicht verpflichtet, Schadenersatz für Schäden gleich welcher Art zu leisten, die dem Arbeitnehmer, dem Entleiher oder an Gütern oder Personen, die sich beim Entleiher oder bei einem Dritten befinden oder diesem gehören, im Zusammenhang mit einem Überlassungsvertrag direkt oder indirekt entstanden sind, einschließlich der Schäden, die durch
    1. die Entsendung von Arbeitskräften durch das Unternehmen an den Entleiher, auch wenn sich herausstellt, dass diese Arbeitskräfte die vom Entleiher an sie gestellten Anforderungen nicht erfüllen.
    2. einseitige Kündigung des Leiharbeitsvertrags oder des Lohnvertrags durch den Arbeitnehmer.
    3. Handlungen oder Unterlassungen der Arbeitskräfte, des Entleihers selbst oder eines Dritten, einschließlich des Eingehens von Verpflichtungen durch die Arbeitskräfte.
    4. Weiterverleih durch den Entleiher von Arbeitskräften ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens.
  2. Die Haftung des Unternehmens für unmittelbare Schäden ist in jedem Fall pro Ereignis auf einen Höchstbetrag begrenzt:
    1. den Betrag, der von der Versicherung des Unternehmens ausgezahlt wird, oder;
    2. wenn das Unternehmen für den betreffenden Schaden nicht versichert ist oder die Versicherung nicht (in vollem Umfang) zahlt, der vom Unternehmen in Rechnung gestellte Betrag. Hängt der Rechnungsbetrag von einem Zeitfaktor ab, so ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, den das Unternehmen dem Mieter im Monat vor dem Schadensfall in Rechnung gestellt hat. Fehlt ein Vormonat, so ist der Betrag maßgebend, den das Unternehmen dem Mieter aufgrund des Mietvertrags in dem Monat, in dem das schadenverursachende Ereignis eingetreten ist, in Rechnung stellen würde oder gestellt hat.
  3. Das Unternehmen haftet niemals für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn und entgangene Einsparungen sowie für indirekte Schäden.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende und umfassende Haftpflichtversicherung für alle direkten und indirekten Schäden im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels abzuschließen.
  5. In jedem Fall stellt der Mieter den Vermieter von allen Ansprüchen des Arbeitnehmers oder Dritter auf Ersatz von Schäden im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels frei, die der Arbeitnehmer oder Dritte erlitten haben.
  6. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens und/oder seiner leitenden Angestellten.
  7. Der Vermieter hat jederzeit das Recht, vom Mieter verursachte Schäden zu beseitigen, wenn und soweit dies möglich ist. Dies schließt auch das Recht des Unternehmens ein, Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden zu ergreifen.
Artikel 8 Höhere Gewalt
  1. Im Falle höherer Gewalt auf Seiten des Unternehmens werden seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ausgesetzt, solange die Situation der höheren Gewalt andauert. Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, auf den das Unternehmen keinen Einfluss hat, der die Erfüllung des Mietvertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindert und der weder nach dem Gesetz noch nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit zu seinen Lasten gehen darf.
  2. Sobald bei dem Unternehmen ein Fall von höherer Gewalt im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels eintritt, wird es den Mieter davon in Kenntnis setzen.
  3. Soweit nicht bereits darin enthalten, gelten als höhere Gewalt auch: Streiks, Sitzstreiks, Blockaden, Embargo, staatliche Maßnahmen, Krieg, Revolution und/oder ähnliche Situationen, Stromausfälle, Ausfälle elektronischer Kommunikationsleitungen, Feuer, Explosionen und andere Unglücke, Wasserschäden, Überschwemmungen, Erdbeben und andere Naturkatastrophen sowie ausgedehnte Erkrankungen des Personals mit epidemiologischem Charakter.
  4. Solange die Situation der höheren Gewalt andauert, werden die Verpflichtungen des Unternehmens ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für Verpflichtungen, für die die höhere Gewalt nicht gilt und die bereits vor Eintritt der höheren Gewalt entstanden sind.
  5. Hat die Situation höherer Gewalt drei Monate gedauert, oder sobald feststeht, dass die Situation höherer Gewalt länger als drei Monate andauern wird, ist jede der Parteien berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig zu kündigen. Auch nach einer solchen Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, dem Unternehmen die Gebühren zu zahlen, die er dem Unternehmen für den Zeitraum vor Eintritt der höheren Gewalt schuldet.
  6. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, während der Situation höherer Gewalt und auch nicht nach Beendigung des Mietvertrags im Sinne von Absatz 5 dieses Artikels Schäden beim Mieter zu ersetzen.
Artikel 9 Vertraulichkeit
  1. Das Unternehmen und das entleihende Unternehmen werden keine vertraulichen Informationen der oder über die andere Partei, ihre Tätigkeiten und Beziehungen, von denen sie aufgrund eines Angebots oder eines Mietvertrags Kenntnis erlangt haben, an Dritte weitergeben. Es sei denn, die Weitergabe dieser Informationen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung des Mietvertrags erforderlich oder sie sind gesetzlich zur Weitergabe verpflichtet.
  2. Auf Verlangen des Entleihers verpflichtet das Unternehmen den Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über alles, was ihm bei der Ausführung der Arbeiten bekannt wird oder bekannt war, es sei denn, der Arbeitnehmer ist gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet.
  3. Es steht dem Entleiher frei, den Arbeitnehmer unmittelbar zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der Entleiher unterrichtet das Unternehmen über seine Absicht, dies zu tun, und übermittelt dem Unternehmen eine Kopie der diesbezüglichen Aufzeichnungen.
  4. Das Unternehmen haftet nicht für Bußgelder, Strafen oder Schäden, die dem Entleiher durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Arbeitnehmer entstehen.
Artikel 10 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, Aufträge, Mietverträge und/oder andere Vereinbarungen unterliegen dem niederländischen Recht.
  2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus einem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ergeben oder damit zusammenhängen, ist in erster Instanz ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor.
Artikel 11 Schlussbestimmungen
  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in vollem Umfang in Kraft, und die Parteien werden sich beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an die Stelle der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen treten, wobei der Zweck und die Bedeutung der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf einen Dritten zu übertragen. Der Mieter darf seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag nicht auf einen Dritten übertragen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
KAPITEL 2 ANGEBOT AN ARBEITSKRÄFTEN: ALLGEMEIN
Artikel 12 Die Bereitstellung von Arbeitskräften
  1. Der Arbeitnehmer arbeitet tatsächlich unter der Aufsicht und Leitung des Entleihers. Dabei wendet der Entleiher die gleiche Sorgfalt an wie gegenüber seinen eigenen Arbeitnehmern. Als formeller Arbeitgeber hat er keinen Einblick in den Arbeitsplatz und die auszuführenden Arbeiten, auf deren Grundlage das entleihende Unternehmen für ein sicheres Arbeitsumfeld sorgen sollte.
  2. Der entsandte Arbeitnehmer hat mit dem Unternehmen einen Zeitarbeitsvertrag gemäß Artikel 7:690 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder einen Lohnvertrag gemäß Artikel 7:692 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches geschlossen. Ausschlaggebend dafür ist der Überlassungsvertrag zwischen Unternehmen und Entleiher: Wenn das Unternehmen im Rahmen der Überlassung keine zuweisende Funktion hat (keine Anwerbung und Auswahl vornimmt) und eine ausschließliche Überlassung an den Entleiher vorliegt, handelt es sich um einen Lohnvertrag. Liegt nichts von alledem vor, handelt es sich um einen Zeitarbeitsvertrag.
  3. Wenn das Unternehmen und die Arbeitskraft einen Zeitarbeitsvertrag abgeschlossen haben, gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Entleiher Kapitel 2A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn das Unternehmen und die Arbeitskraft einen Lohnvertrag abgeschlossen haben, gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Entleiher Kapitel 2B dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Der Entleiher darf die von ihm entliehenen Arbeitskräfte nicht ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens an einen Dritten weiterverleihen, um sie unter dessen Aufsicht und Leitung arbeiten oder im Ausland arbeiten zu lassen. Ein Verstoß gegen diesen Absatz berechtigt das Unternehmen zur sofortigen Beendigung der Überlassung der Arbeitskräfte und/oder des Überlassungsvertrags sowie zur Belastung des Entleihers mit allen daraus resultierenden oder damit verbundenen Schäden. Der Entleiher hat das Unternehmen dann in vollem Umfang zu entschädigen.
Artikel 13 Inhalt, Dauer und Ende der Bereitstellung von Arbeitskräften
  1. Die spezifischen Bedingungen, unter denen die Arbeitskräfte dem Entleiher zur Verfügung gestellt werden, sind im Überlassungsvertrag enthalten. Die Überlassung der Arbeitskraft an den Entleiher wird für einen bestimmten Zeitraum (Beginn und Ende der Überlassung sind objektiv bestimmbar) oder für einen unbestimmten Zeitraum (das Ende der Überlassung ist nicht objektiv bestimmbar) vereinbart.
  2. Der Entleiher informiert das Unternehmen über die vorgesehene Dauer, die (wöchentlichen oder mindestens monatlichen) Arbeitszeiten und die Zeiten jeder Entsendung, auf deren Grundlage das Unternehmen die Art und Dauer des Zeit- oder Lohnarbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer festlegen kann.
  3. Nimmt der Entleiher nach dem Erscheinen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz dessen Arbeitsangebot für weniger als drei Stunden in Anspruch, so ist der Entleiher verpflichtet, den Mietzins für mindestens drei Stunden pro Abruf zu zahlen, wenn:
    1. ein Arbeitsvolumen von weniger als 15 Stunden pro Woche vereinbart wurde und die Arbeitszeiten nicht festgelegt sind; oder
    2. es besteht ein Vertrag auf Abruf gemäß Artikel 7:628a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  4. Wenn ein Arbeitnehmer bereits abgerufen wurde, aber die Arbeit nicht verrichten kann oder die Arbeitszeit aufgrund besonderer Umstände auf Seiten des Entleihers angepasst wird, muss der Entleiher den Betrieb mindestens vier Tage vor dem Zeitpunkt, an dem die Arbeit beginnen würde, davon in Kenntnis setzen. Unterlässt der Entleiher dies und hat der Arbeitnehmer eine Abrufvereinbarung gemäß Artikel 7:628a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, so schuldet der Entleiher den Tarif des Entleihers für die Anzahl der Stunden, die sich auf den ursprünglichen Abruf beziehen, einschließlich der Arbeitsstunden.
  5. Wenn die Arbeitskraft eine Abrufvereinbarung gemäß Artikel 7:628a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs hat, ist das Unternehmen verpflichtet, der Arbeitskraft ein Angebot für einen festen Arbeitsumfang mit Lohnfortzahlungspflicht nach zwölf Monaten zu machen, wobei der feste Arbeitsumfang mindestens dem durchschnittlichen Arbeitsumfang im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum entspricht. Wird das Angebot von der Arbeitskraft angenommen, wird der Einstellungssatz auf der Grundlage des festgelegten Arbeitsumfangs und nicht auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Stundenzahl berechnet.
  6. Der Mietvertrag kann nicht gekündigt werden, solange dem Entleiher Arbeit zur Verfügung gestellt wird.
  7. Der in Artikel 13.1 genannte Zeitarbeitseinsatz kann nicht vorzeitig beendet werden. Wenn der Entleiher dies dennoch wünscht, kann der Einsatz nur unter der Bedingung vorzeitig beendet werden, dass die mit dem Einsatz verbundenen Zahlungsverpflichtungen bis zur vereinbarten Dauer des Einsatzes fortbestehen. Das Unternehmen ist dann berechtigt, dem entleihenden Unternehmen das Nutzungsentgelt entsprechend dem üblichen oder zu erwartenden Arbeitsrhythmus des Arbeitnehmers bis zur vereinbarten Dauer des Einsatzes (weiter) in Rechnung zu stellen, es sei denn, das Unternehmen und das entleihende Unternehmen haben andere schriftliche Vereinbarungen getroffen.
  8. Das Unternehmen und der Mieter vereinbaren im Mietvertrag die Kündigungsfrist für die in Artikel 13.1 genannte unbefristete Entsendung. Wenn keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt die Kündigungsfrist gemäß Artikel 21.6 oder 24.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  9. Wenn der Entleiher ohne Wissen des Unternehmens eine Rolle im Zuweisungsprozess oder bei der Anwerbung und Auswahl der Arbeitskräfte gespielt hat, wodurch der Zeitarbeitsvertrag in einen Lohnvertrag umgewandelt wird, wird der Nutzungssatz rückwirkend gemäß Artikel 24 neu festgelegt. Der Entleiher ist dann verpflichtet, den Entleiherlohn für die Dauer des Lohnvertrags, wie zwischen Unternehmen und Arbeitskraft vereinbart, weiter zu zahlen. Der Entleiher kann der Arbeitskraft einen Arbeitsvertrag anbieten, um die Fortzahlungspflicht zu beenden. Im Falle einer gewünschten Beendigung der Entsendung wird sich das Unternehmen nach Kräften bemühen, den Lohnvertrag zu beenden oder die Arbeitskraft anderweitig einzusetzen; in diesem Fall werden alle zusätzlichen Kosten auf den Entleiher abgewälzt.
  10. Im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung, einen befristeten Zeitarbeitsvertrag oder Lohnvertrag zu erteilen, kann das Unternehmen den Entleiher spätestens fünf Wochen vor Ablauf des Zeitarbeitsvertrags oder Lohnvertrags auffordern, mitzuteilen, ob es die Entsendung fortsetzen möchte. Der Entleiher ist dann verpflichtet, innerhalb von drei Tagen mitzuteilen, ob er die Überlassung fortsetzen möchte. Eine nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Mitteilung hat zur Folge, dass der Entleiher dem Unternehmen die Kosten für die Entlohnung des Arbeitnehmers gemäß Artikel 7:668 Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in voller Höhe erstatten muss.
  11. Wenn der Grund für die Kündigung ein Streit mit dem Arbeitnehmer oder eine Konfliktsituation ist, muss der Entleiher das Unternehmen rechtzeitig informieren. Das Unternehmen wird dann prüfen, ob der Streit oder die Konfliktsituation beigelegt werden kann.
  12. Kommt es während des Einsatzes zu einer Betriebsschließung oder einem verpflichtenden Ruhetag, so hat der Entleiher dies dem Unternehmen bei Abschluss des Überlassungsvertrages mitzuteilen, damit das Unternehmen dies bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen berücksichtigen kann. Unterlässt der Entleiher dies, so schuldet er dem Unternehmen für die Dauer der Betriebsschließung oder des verpflichtenden freien Tages die im Überlassungsvertrag vereinbarte Stundenzahl, multipliziert mit dem zuletzt gültigen Überlassungstarif.
Artikel 14 Informationspflicht des Darlehensnehmers
  1. Der Entleiher informiert das Unternehmen rechtzeitig, korrekt und vollständig über die Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 21 oder 24 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Artikel 12a der Wet allocatie arbeidskrachten door intermediairs, damit das Unternehmen den Lohn der Arbeitskräfte festlegen kann.
  2. Das Unternehmen ist berechtigt, den Benutzungssatz rückwirkend zu korrigieren und dem Mieter in Rechnung zu stellen, wenn sich herausstellt, dass (einer) der in Artikel 21 oder 24 genannten Bestandteile unvollständig oder unrichtig ermittelt wurde.
  3. Beabsichtigt der Entleiher, dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, so hat er dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Nur in Absprache mit dem Unternehmen darf der Entleiher mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Fahrzeug privat genutzt werden darf, damit das Unternehmen dies bei der Lohnsteuer berücksichtigen kann. Unterlässt der Entleiher dies, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen die daraus entstehenden Schäden, Kosten und (steuerlichen) Folgen zu ersetzen.
Artikel 15 Zivilrechtliche Kettenhaftung für Löhne
  1. Neben dem Unternehmen haftet der Entleiher dem Arbeitnehmer gegenüber gesamtschuldnerisch für die Zahlung des geschuldeten Lohns, es sei denn, der Entleiher ist für eine etwaige Unterzahlung nicht haftbar zu machen.
  2. Zum Zwecke des Nachweises seiner fehlenden Seriosität muss der Entleiher das Unternehmen in jedem Fall rechtzeitig, korrekt und vollständig über die in Artikel 21 oder 24 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beschäftigungsbedingungen informieren.
  3. Das Unternehmen ist gegenüber dem Entleiher verpflichtet, die Arbeitskräfte gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu entlohnen.
Artikel 16 Eingehen eines (direkten) Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer
  1. Will der Entleiher mit einem von dem Unternehmen überlassenen oder zu überlassenden Arbeitnehmer unmittelbar einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Arbeitsverhältnis eingehen, so teilt er dies dem Unternehmen unverzüglich schriftlich mit. Die Parteien beraten sich dann, um die Wünsche des Entleihers zu erörtern. Zunächst schuldet der Entleiher dem Unternehmen ein angemessenes Entgelt für die von dem Unternehmen im Zusammenhang mit der Entsendung, Einstellung und/oder Ausbildung der Arbeitskräfte erbrachten Leistungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 9a Absatz 2 des niederländischen Vermittlergesetzes (Zuweisung von Arbeitskräften).
  2. Zu den anderen Arten von Arbeitsverhältnissen im Sinne dieses Artikels gehören:
    1. die Abtretungsvereinbarung;
    2. Vertragsarbeit;
    3. Überlassung des Arbeitnehmers an den Entleiher durch einen Dritten (z. B. ein anderes Unternehmen) für dieselbe oder eine andere Arbeit.
  3. Der Entleiher geht nicht direkt einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ein, wenn der Arbeitnehmer den Leiharbeitsvertrag mit dem Unternehmen nicht wirksam gekündigt hat.
  4. Dem Entleiher ist es untersagt, Arbeitnehmer zum Abschluss eines Arbeitsvertrags oder eines anderen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Unternehmen zu veranlassen, in der Absicht, die Arbeitnehmer über dieses andere Unternehmen einzustellen.
Artikel 17 Sorgfaltspflicht des Mieters und Schadensersatzpflicht gegenüber dem Unternehmen
  1. Dem Entleiher ist bekannt, dass er gemäß Artikel 7: 658 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und den geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften verpflichtet ist, für einen sicheren Arbeitsplatz für die Arbeitskräfte zu sorgen. Der Entleiher erteilt den Arbeitskräften spezifische Anweisungen, um zu verhindern, dass die Arbeitskräfte bei der Ausführung ihrer Arbeit zu Schaden kommen. Der Entleiher stellt den Arbeitskräften außerdem persönliche Schutzausrüstungen im erforderlichen Umfang und andere erforderliche arbeitsplatzbezogene Hilfsmittel zur Verfügung, wie sie auch dem eigenen Personal des Entleihers zur Verfügung gestellt werden. Werden die Hilfsmittel vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, ist das Unternehmen berechtigt, dem Entleiher die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.
  2. Vor Beginn der Entsendung stellt der Entleiher der Arbeitskraft und dem Unternehmen die erforderlichen Informationen über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen der Arbeitskraft sowie die Risikoinventarisierung und -bewertung (RI&E) zur Verfügung, die die spezifischen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes enthält. Dem Arbeitnehmer muss ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich mit dem Inhalt vertraut zu machen, bevor die Arbeit aufgenommen werden kann.
  3. Der Entleiher haftet gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen für jeden Schaden, den der Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit erleidet, und ist folglich verpflichtet, diesen zu ersetzen, es sei denn, der Schaden ist in erheblichem Maße auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen, wobei die Bestimmungen von Artikel 7 gelten.
  4. Erleidet der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeit einen Schaden mit Todesfolge, so haftet der Entleiher gemäß Artikel 6:108 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen und dem Unternehmen für den Ersatz des Schadens, der diesen Personen entstanden ist, es sei denn, der Schaden ist in erheblichem Maße auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen, wobei die Bestimmungen von Artikel 7 zu beachten sind.
  5. Der Mieter stellt den Vermieter in vollem Umfang von allen Ansprüchen frei, die gegen den Vermieter aufgrund der Nichteinhaltung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen durch den Mieter erhoben werden, und erstattet dem Vermieter in vollem Umfang die Kosten für den Rechtsbeistand in diesem Zusammenhang. Der Mieter ermächtigt das Unternehmen, seine in diesem Artikel genannten Forderungen an den/die unmittelbar Betroffenen abzutreten.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende und umfassende Haftpflichtversicherung für alle in diesem Artikel genannten direkten und indirekten Schäden abzuschließen.
Artikel 18 Identifizierung und personenbezogene Daten
  1. Der Entleiher stellt die Identität eines Arbeitnehmers anhand des Originalausweises zu Beginn der Entsendung eines Arbeitnehmers fest. Der Entleiher hat seine Aufzeichnungen so anzulegen, dass die Identität des Arbeitnehmers nachgewiesen werden kann.
  2. Das Unternehmen und der Entleiher behandeln alle personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern, die ihnen im Rahmen der Entsendung zur Verfügung gestellt werden, vertraulich und verarbeiten sie gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) und anderer einschlägiger Datenschutzvorschriften.
  3. Je nach Zuständigkeiten und Arbeitsweise treffen die Parteien Vereinbarungen in Übereinstimmung mit dem AVG und den entsprechenden Datenschutzgesetzen, u.a. über Datenlecks, Rechte der Betroffenen und Aufbewahrungsfristen. Besteht eine gemeinsame Verarbeitungsverantwortung, treffen das Unternehmen und das Nutzerunternehmen weitere Vereinbarungen, unter anderem über die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen und die Informationspflicht. Diese Vereinbarungen werden in einer gegenseitigen Vereinbarung festgehalten.
  4. Der Entleiher ist nur dann verpflichtet, dem Unternehmen personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen oder abzufragen, wenn und soweit der Entleiher nach dem AVG dazu berechtigt ist.
  5. Der Entleiher stellt das Unternehmen von allen Ansprüchen frei, die Kandidaten, Mitarbeiter, Angestellte des Entleihers oder sonstige Dritte gegen das Unternehmen im Zusammenhang mit einer Verletzung des AVG und anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Entleiher geltend machen und erstattet dem Unternehmen die damit verbundenen Kosten.
KAPITEL 2A ANGEBOT AN ARBEITSKRÄFTEN: ZEITARBEIT
Artikel 19 Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Entsendung von Arbeitnehmern mit einem Zeitarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 7:690 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, wie in Artikel 12 genannt.

Artikel 20 Auswahl der Arbeitnehmer
  1. Der Arbeitnehmer wird vom Unternehmen zum einen nach seinen Qualitäten und Fähigkeiten und zum anderen nach den vom Entleiher gestellten Anforderungen ausgewählt.
  2. Nicht-funktionale Anforderungen, die auch zu (un)direkter Diskriminierung führen (können), unter anderem in Bezug auf Rasse, Religion, Geschlecht und/oder Behinderung, können vom Entleiher nicht gestellt werden. In jedem Fall werden diese Anforderungen vom Unternehmen nicht beachtet, es sei denn, sie werden im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Zielgruppenpolitik gestellt, um die gleichberechtigte Teilhabe am Erwerbsleben zu fördern.
  3. Erfüllt ein Arbeitnehmer die vom Entleiher gestellten Arbeitsanforderungen nicht, ist der Entleiher berechtigt, das Unternehmen innerhalb von 4 Stunden nach Beginn der Arbeit zu benachrichtigen. In diesem Fall ist der Entleiher verpflichtet, dem Unternehmen mindestens den dem Arbeitnehmer zustehenden Lohn zu zahlen, zuzüglich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen und -prämien, die sich aus dem NBBU-Tarifvertrag ergeben.
  4. Das Unternehmen kann die Arbeitskräfte mehreren Entleihern zur Verfügung stellen.
  5. Während der Laufzeit des Überlassungsvertrags hat das Unternehmen das Recht, einen Vorschlag zur Ersetzung der Arbeitskräfte zu unterbreiten, z. B. wenn die Arbeitskräfte nicht mehr in der Lage sind, die Arbeit zu verrichten, oder im Zusammenhang mit einer durchzuführenden Umstrukturierung oder einer Umverteilungspflicht. Die Einstellungsquote wird dann neu festgelegt.
Artikel 21 Der Benutzungssatz bei vorübergehender Beschäftigung
  1. Der Entleiher schuldet dem entleihenden Unternehmen den Nutzertarif für die Bereitstellung der Arbeitskräfte, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Der Überlassungssatz steht in direktem Verhältnis zum Lohn des Arbeitnehmers gemäß dem NBBU-Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer. Die Löhne und Zulagen der Arbeitskräfte werden vor der Überlassung und gegebenenfalls während der Überlassung festgelegt und entsprechen dem Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers, der in gleicher oder gleichwertiger Position im Dienst des Entleihers tätig ist (das sogenannte Entleiherentgelt).
  3. Das Entgelt des Entleihers besteht aus:
    1. nur den geltenden Zeitlohn in der Skala;
    2. die geltende Arbeitszeitverkürzung;
    3. alle Zuschläge für unregelmäßige Arbeitszeiten und/oder unter (körperlich) belastenden Umständen, die mit der Art der Arbeit zusammenhängen. Beispiele hierfür sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Überstunden, Abend-, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Schichtarbeit, niedrige und/oder hohe Temperaturen, gefährliche Stoffe, schmutzige Arbeit);
    4. anfängliche Lohnerhöhung (ab dem gleichen Zeitpunkt wie beim Entleiher);
    5. unversteuerte Aufwandsentschädigungen;
    6. Periodika;
    7. Erstattung der Reisezeit und/oder der mit der Arbeit verbundenen Fahrtzeit;
    8. einmalige Leistungen;
    9.  
  4. Wenn die Arbeitskraft nicht in die Stellenstruktur des Entleihers eingeordnet werden kann, wird die Vergütung der Arbeitskraft auf der Grundlage von Gesprächen zwischen dem Unternehmen und der Arbeitskraft und dem Entleiher festgelegt. Dabei werden die für die Besetzung der Stelle erforderlichen Fähigkeiten, die Verantwortlichkeiten, die Erfahrung und der Ausbildungsstand berücksichtigt.
  5. Tarifänderungen infolge einer Änderung des Entgelts des Entleihers, tarifvertraglicher Verpflichtungen und Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, wie z. B. Steuer- und Sozialgesetzen und -verordnungen, werden mit Wirkung vom Zeitpunkt dieser Änderungen an den Entleiher weitergegeben und sind vom Entleiher entsprechend geschuldet, auch wenn diese Änderungen während der Laufzeit eines Entleihvertrages eintreten.
  6. Liegt eine unbefristete Entsendung gemäß Artikel 13.1 vor und haben sich die Parteien nicht auf eine Kündigungsfrist geeinigt, so gilt eine Kündigungsfrist von mindestens zehn Kalendertagen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag; in diesem Fall gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat bzw. drei Monaten.
KAPITEL 2B BEREITSTELLUNG VON ARBEITSKRÄFTEN: PAYROLLING
Artikel 22 Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Arbeitnehmern mit einem Lohnvertrag im Sinne von Artikel 7:692 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, wie in Artikel 12 genannt.

Artikel 23 Informationspflicht des Entleihers im Falle der Lohnabrechnung

Bei aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverhältnissen muss der Entleiher das Unternehmen korrekt und vollständig über die Beschäftigungsgeschichte der Arbeitskräfte beim Entleiher informieren. Unterlässt der Entleiher dies, werden die daraus resultierenden unvorhergesehenen Kosten und eventuellen Schäden auf den Entleiher abgewälzt.

Artikel 24 Die Einstellungsquote bei der Gehaltsabrechnung
  1. Das entleihende Unternehmen schuldet dem Unternehmen für die Überlassung des Arbeitnehmers den Nutzungssatz, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Nutzungssatz steht in direktem Verhältnis zu dem dem Arbeitnehmer geschuldeten Lohn.
  2. Gemäß Artikel 8a des Wet allocatie arbeidskrachten door intermediairs haben die Arbeitskräfte Anspruch auf mindestens die gleichen Arbeitsbedingungen wie die vom Entleiher beschäftigten Arbeitnehmer, die in gleicher oder gleichwertiger Stellung arbeiten. Ungeachtet dessen kann eine angemessene Rentenregelung gelten.
  3. Der Entleiher informiert das Unternehmen vor Beginn der Entsendung schriftlich über den in seinem Betrieb geltenden Tarifvertrag bzw. das Vergütungssystem, das darin enthaltene Rechtsstatussystem, das Rentensystem und darüber hinaus über alle für die Entsendung relevanten (zwischenzeitlichen Änderungen der) Arbeitsbedingungen dieses Tarifvertrags bzw. Vergütungssystems, wie z.B.: Lohn, Überstunden, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsregelung.
  4. Tarifänderungen aufgrund geänderter Arbeitsbedingungen, tarifvertraglicher Verpflichtungen und Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, wie z.B. Steuer- und Sozialgesetzen und -verordnungen, werden ab dem Zeitpunkt dieser Änderungen an den Entleiher weitergegeben und sind vom Entleiher entsprechend geschuldet, auch wenn diese Änderungen während der Laufzeit eines Mietvertrages eintreten.
  5. Erfüllt ein Arbeitnehmer die vom Entleiher gestellten Arbeitsanforderungen nicht und hat der Entleiher beim Zuweisungsprozess (Anwerbung und Auswahl) des Arbeitnehmers keine Rolle gespielt, ist der Entleiher berechtigt, das Unternehmen innerhalb von 4 Stunden nach Beginn der Arbeit zu benachrichtigen. In diesem Fall ist der Entleiher verpflichtet, dem Unternehmen mindestens den der Arbeitskraft zustehenden Lohn zu zahlen, zuzüglich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen und der Prämiensteuer sowie der Verpflichtungen, die sich aus dem geltenden Tarifvertrag/der geltenden Vergütungsregelung ergeben.
  6. Wenn eine Entsendung auf unbestimmte Zeit im Sinne von Artikel 13.1 erfolgt und die Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart haben, bleiben die mit der Entsendung verbundenen Zahlungsverpflichtungen des Entleihers bis zur Beendigung des Lohnbuchhaltungsvertrags zwischen Lohnbuchhaltungsunternehmen und Lohnbuchhaltungsmitarbeiter bestehen. Das Abrechnungsunternehmen ist dann berechtigt, dem Entleiher das Nutzungsentgelt gemäß dem üblichen oder erwarteten Arbeitsrhythmus des Abrechnungsmitarbeiters (weiterhin) in Rechnung zu stellen.
KAPITEL 3 DIENSTBEDINGUNGEN
Artikel 25 Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Der Anwendungsbereich der in Kapitel 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen, insbesondere die Artikel 1, 2, 3, 4.6, 5 bis 11 und Artikel 18, gilt sinngemäß für den Arbeitsvermittlungsvertrag zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Auftraggeber.

Artikel 26 Entgelt und Inhalt des Arbeitsvertrags
  1. Das vom Kunden an den Arbeitsvermittler zu zahlende Honorar kann entweder aus einem im Voraus vereinbarten Festbetrag oder aus einem im Voraus vereinbarten Prozentsatz des dem Arbeitsuchenden angebotenen Vollzeit-Bruttojahresgehalts zuzüglich Urlaubsgeld bestehen.
  2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Honorar nur dann fällig, wenn die Arbeitsvermittlung zu einem Arbeitsvertrag oder einer anderen Art von Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 mit einem von der Arbeitsvermittlungsagentur ausgewählten Arbeitssuchenden geführt hat. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn der von der Arbeitsvermittlungsagentur ausgewählte Arbeitsuchende auf andere Weise für den Auftraggeber tätig wird, z.B. indem er zur Verfügung gestellt wird.
  3. Die besonderen Bedingungen, unter denen die Arbeitsvermittlungsfirma die Arbeitsvermittlung durchführt, sind im Arbeitsvermittlungsvertrag festgelegt.
  4. Alle Pro-Memoria-Posten werden im Nachhinein in Rechnung gestellt.
Artikel 27 Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitsuchenden

Schließt der Auftraggeber während der Laufzeit des Vermittlungsauftrags oder innerhalb von sechs Monaten nach dessen Beendigung selbst (noch) einen Arbeitsvertrag oder eine Zusammenarbeit im Sinne von § 16 Absatz 2 mit einem von der Arbeitsvermittlung ausgewählten Arbeitsuchenden ab, so schuldet er der Arbeitsvermittlung unverzüglich das vereinbarte Honorar.

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